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Alle von der Finanzverwaltung einschließlich Einnahmenagentur verfügten Fristen, auch wenn sie elektronische Versendungen oder Zahlungen betreffen, die auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen, werden von Rechts wegen auf den nächsten Arbeitstag aufgeschoben (Art. 7 Abs. 2 Buchst. l DL Nr. 70/2011). Die nachstehenden Fristen sind somit auf Montag, 18. Juli aufgeschoben. Versendung Ab...
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