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Rom – Gesellschaften, die für drei aufeinanderfolgende Steuerperioden Steuerverluste ausweisen, gelten bekanntlich als nicht operativ oder untätig, ausgenommen es greift einer der verschiedenen Ausschlussgründe, die entweder im entsprechenden Gesetz (Art. 30 Ges. Nr. 724/1994) oder in der eigenen Verordnung vom 11. Juni 2012 angeführt sind. Im gegenteiligen Fall, also wenn kein Ausschlussgrund vor...
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