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Rom – In einer kürzlich erteilten Auskunft (Nr. 470 vom 26. September 2022) behandelt die Einnahmenagentur die Rückzahlung seitens des Arbeitnehmers von nicht zustehenden und in Vorjahren versteuerten Beträgen an den Arbeitgeber. Diesbezüglich bestehen zwei Bestimmungen: Die erste (Art. 10 (1) (d-bis) EESt) sieht die Rückzahlung des Bruttobetrages vor, mit der Möglichkeit für den Arbeitnehmer, den...
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