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Rom – Mit einer problematischen Aussage klärt die Einnahmenagentur den Anwendungsbereich einer im November 2000 erlassenen Bestimmung: Es geht um die Amateursportvereine und alle anderen Vereine, welche das besondere Pauschalverfahren für Einkommensteuern und MwSt anwenden (Ges. Nr. 398/1991). Laut Einnahmen- agentur gilt die Vorschrift, wonach alle Zahlungsausgänge und alle Eingänge von mehr als ...
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