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Rom – Ein Kommanditist mit einem Anteil von 50 Prozent tritt im Juni 2019 aus der Gesellschaft aus und teilt dies mit Einschreiben dem Komplementär mit. Dieser bleibt aber untätig. Die Eintragung wurde darauf auf Verordnung des Registergerichts durchgeführt (Art. 2190 ZGB), allerdings erst in den ersten Monaten des Jahres 2020. Es stellte sich die Frage, wie der Steuergewinn 2019 aufzuteilen ist, ...
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