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Rom - Mit Rundschreiben (Nr. 11/E vom 19. März 2009) erläutert die Finanzverwaltung die Bestimmungen über die Aufwertung der Immobilien der Unternehmen, die im Jahresabschluss 2008 wahlweise durchgeführt werden kann (Art. 15 Abs. 16 - 23 DL Nr. 185/2008; sogenannte Konjunkturverordnung). Man bestätigt dabei im Wesentlichen die früheren Aufwertungsbestimmungen, insbesondere jene aus den Jahren 2005...
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