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Rom/Bozen – Eine Obliegenheit, welche den Arbeitgebern irrational erscheint und tatsächlich schwer nachvollziehbar ist, ist im Artikel 12 des Gesetzes Nr. 1204 aus dem Jahr 1971 enthalten. Dieser besagt Folgendes: Wenn eine nach der Arbeitsenthaltung wegen Mutterschaft und im Zeitraum des Kündigungsschutzes befindliche Arbeitnehmerin selbst kündigt, steht dieser neben allen anderen Entlohnungselem...
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