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Rom – In der letzten Ausgabe haben wir in einem Beitrag den Leistungsort bei Grundstücksleistungen behandelt, insbesondere die Bereitstellung von Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück. Die Vermietung der Ausrüstung stellt in der Regel keine Grundstücksleistung dar, ausgenommen, der Vermieter ist für die Durchführung der mit der Ausrüstung ausgeführten Arbeit verantwortlich. ...
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