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Die Satzungen der Gesellschaften sehen im erweiterten Gegenstand (nach der Kerntätigkeit) in der Regel unter anderem auch die Möglichkeit vor, Finanzgeschäfte durchzuführen. In den neueren Satzungen wird die Einschränkung festgehalten, dass diese Tätigkeit dem Vorbehalt der einschlägigen Gesetze unterliegt, insbesondere jenen des Bankengesetzes (Dlgv. Nr. 358/1993). Die Finanzgeschäfte dürfen zude...
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