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Rom – Bei den zum Jahresende erhaltenen Eingangsrechnungen für Lieferungen und Leistungen ist hinsichtlich Vorsteuerabzug besondere Vorsicht geboten. Die im Laufe des Jahres bei den monatlichen und Quartals-Abrechnungen in der Praxis angewandten und rechtlich zulässigen Erleichterungen dürfen beim Jahreswechsel nicht angewandt werden. Die geplante Steuerreform soll hier zwar eine Lösung finden, um...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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