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Rom – Für die Anwendung des Superbonus von 110 Prozent kann der Lieferant in der Rechnung einen Rabatt bis zur Höhe der begünstigten Ausgaben gewähren. In der Rechnung ist ausdrücklich auf den gewährten Rabatt und die entsprechende Bestimmung hinzuweisen (Art. 121 DL Nr. 34/2020). Dieser Rabatt darf nicht von der MwSt-Grundlage abgezogen werden. Der Zentralverband der Softwarehersteller empfiehlt ...
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