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Rom - Die Finanzverwaltung hat kürzlich ein umfangreiches Rundschreiben zu der im März 2010 erlassenen Durchführungsbestimmung über die Quellensteuer auf gepfändete Einkünfte erlassen (Rundschr. Nr. 8/E vom 2. März 2011; Verordnung vom 3. März 2010). Die Bestimmung sieht vor, dass der Drittschuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Quellensteuer von 20 Prozent auf Zahlungen einbehalten muss, ...
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