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Rom – Die Vorführungen der nichtansässigen Models bei Modeveranstaltungen sind als künstlerische Tätigkeiten zu betrachten. Das Modehaus muss daher die für nichtansässige Sportler und Künstler vorgesehene Abzugsteuer einbehalten, wenn die Veranstaltung im Inland stattgefunden hat.
In einem Urteil der regionalen Steuerkommission der Lombardei (II. Grad) geht es um die Qualifikation der Vergütungen ...
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