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Zu den Grundvoraussetzungen für eine nicht steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 41 DL Nr. 331/1993) zwischen zwei Unternehmen innerhalb des Binnenmarktes zählt bekanntlich, dass
der Lieferer und der Abnehmer eine Identifikationsnummer (UID-Nr.) des jeweiligen Wohnsitzstaates besitzen müssen, die durch ein eigenes Länderzeichen gekennzeichnet ist. In Italien entspricht diese Numm...
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