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Eine der in der Sommerverordnung enthaltenen Neuerungen mit den umfangreichsten Auswirkungen betrifft die Abschreibung der gewerblichen Immobilien der Unternehmen (Art. 36 Abs. 7 DL Nr. 223/2006). Man hat die Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten zwischen Grundstück und Gebäude aufzuteilen; der anteilige Betrag des Grundes und der Zubehörsfläche darf nicht mehr abgeschrieben werden. Mit der Neuerun...
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