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Bei Prämienmaßnahmen mit Zuteilung von Sachwerten hat man die Abzugsteuer (Abfindungssteuer für den Empfänger) auf den Verkehrswert des Gutes zu berechnen. Es gilt dabei der Marktwert mit Bezug auf den Empfänger (ohne MwSt), und nicht der Durchschnittspreis für den Veranstalter (Entscheid Nr. 54/E vom 26. März 2004). - wg -
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