Bozen – Einen Monat ist es mittlerweile her, dass am 7. April das Staatsgesetz 34/2026 für die kleinen und mittleren Unternehmen in Kraft getreten ist. Begrüßt wurde damals vor allem jener Passus, der eine Handhabe gegen unrechtmäßige Online-Bewertungen in der Beherbergungs- und Gastronomiebranche schaffen soll. Mit dem Gesetz nimmt Italien eine Vorreiterrolle ein. Auch der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) äußerte sich erfreut.
Zwischen 70 und 80 Prozent der Menschen konsultieren Online-Rezensionen. Die Bewertungen sind längst kaufentscheidend.
Die Online-Bewertungen sind im Tourismus und in der Gastronomie nämlich längst zu einer Art Hassliebe geworden, auch in Südtirol. Zwischen 70 und 80 Prozent der Menschen konsultieren laut verschiedenen Untersuchungen die Online-Rezensionen, bevor sie eine Unterkunft buchen oder einen ihnen unbekannten Gastbetrieb aufsuchen. Die Bewertungen sind somit längst kaufentscheidend. Lobende Kommentare auf den Plattformen wirken wie Mund-zu-Mund-Werbung, nur eben online, und sorgen für mehr Umsatz. Schlechte Bewertungen hingegen schaden dem digitalen Ruf und somit dem Geschäft.
Und hier beginnt das Problem. Die allermeisten Tourismustreibenden bzw. Gastwirtinnen und -wirte haben schon Erfahrungen mit ungerechtfertigten und womöglich sogar gefälschten Bewertungen gemacht. Die Palette reicht von Personen, die sich für einen nicht gewährten Preisnachlass rächen, bis hin zu Phantomen, die gar nie im Betrieb waren. Online-Bewertungen sind sogar zu einem Business geworden, das von Agenturen professionell betrieben wird – im Guten wie im Bösen.
Auf den guten Willen angewiesen
Das Ansinnen des italienischen Gesetzgebers, dieses Treiben in geregeltere Bahnen zu lenken, ist folglich lobenswert. Den Bewertungen, auf die so viele Konsumentinnen und Konsumenten vertrauen, soll man auch trauen können. Das Gesetz will Anbieter:innen und Verbraucher:innen gleichermaßen schützen und umfasst drei zentrale Punkte:
- Die Bewertung muss innerhalb 30 Tagen nach der Inanspruchnahme der Leistung erfolgen.
- Die Leistung muss tatsächlich beansprucht worden sein.
- Nach zwei Jahren verliert die Bewertung ihre Gültigkeit, weil sie als nicht mehr aktuell betrachtet werden kann.
Die Theorie klingt gut. Und die Praxis? Die Löschung von Bewertungen, welche die drei Bedingungen nicht erfüllen, wird nicht automatisch erfolgen. Auch wird es keine Pflicht geben, die Inanspruchnahme der Leistung durch das Hochladen eines Zahlungsbeleges zu beweisen. Vielmehr haben interessierte Betriebe laut Gesetz die Möglichkeit, den Plattformen unrechtmäßige Bewertungen zu melden und sie gemäß dem europäischen „Digital Service Act“ zur Löschung aufzufordern.
Werden die Plattformen ernsthaft den Nachweis eines Zahlungsbeleges einfordern, um prüfen zu können, ob und wann der Urlaub genossen bzw. das Wiener Schnitzel gegessen wurde?
Ob die Plattformen tatsächlich tätig werden, weil Italien nun ein Gesetz hat, muss sich erst zeigen, zumal es bei ihnen ohnehin keine Begeisterungsstürme über die Regulierung gegeben hat. Werden sie ernsthaft den Nachweis eines Zahlungsbeleges einfordern, um prüfen zu können, ob und wann der Urlaub genossen bzw. das Wiener Schnitzel gegessen wurde? Werden sie die Bewertung wirklich ablehnen, wenn die 30-Tage-Frist verstrichen ist? Und werden die Portalbetreiber mehr als zwei Jahre alte Bewertungen herausnehmen? „Man ist trotz Gesetz auf deren guten Willen angewiesen“, weiß man in der HGV-Rechtsabteilung.
Wie es jetzt weitergeht
Beim HGV wartet man nun auf die praktischen Leitlinien für die Umsetzung der Bestimmungen. Diese werden von der italienischen Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) in Abstimmung mit der Datenschutzbehörde, dem Ministerium für das Made in Italy sowie dem Tourismusministerium ausgearbeitet. Wie lange das dauert, ist offen. Jedenfalls erhofft man sich in der Hotellerie und Gastronomie daraus einige konkretere Hinweise zu praktischen Fragen. In der Folge ist laut HGV vorgesehen, dass die AGCOM die Überwachung übernimmt und jährlich Bericht erstattet.
Am Ende bleibt es aber dabei: Ohne Kooperationsbereitschaft der internationalen Bewertungsportale bleibt das Gesetz wohl toter Buchstabe. Womöglich hat der Gesetzgeber Erwartungen geschürt, die er gar nicht halten kann.


















