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Rom - Die Herausnahme von betrieblichen Immobilien aus dem Einzelunternehmen ist grundsätzlich als Eigenverbrauch zu qualifizieren. Die im Haushaltsgesetz vorgesehene Neuauflage der begünstigten Privatisierung ermö;glicht in der Praxis eine verminderte Besteuerung dieses Eigenverbrauches. Hinsichtlich Einkommensteuern und Irap ist eine Ersatzsteuer von 10 Prozent auf die Differenz zwischen dem Ein...
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