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Rom – Kapitalgesellschaften haben bekanntlich seit der Steuerperiode 2008 für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen die sogenannte Zinsschranke zu beachten. Die Zinsen sind bis zur Höhe der angefallenen Zinserträge und darüber hinaus nur mehr bis zur Höhe von 30 Prozent des Betriebsergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abzugsfähig. Es handelt sich dabei um das Bruttobetriebsergebnis v...
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