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Die im Jahresabschluss unter den Beständen ausgewiesenen unfertigen Leistungen auf Bestellung können aus Fertigungs- oder Dienstleistungsaufträgen herrühren, die eine Ausführungsdauer von mehr oder weniger als einem Jahr aufweisen. Man hat hier im Allgemeinen auf die ursprünglich vereinbarte Ausführungsdauer abzustellen, ohne Berücksichtigung etwaiger Unterbrechungen. Das Handelsrecht und die Steu...
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