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Rom – Bei den Steuerguthaben sowie den Steuerboni, die in der Steuererklärung über das Formblatt RU abgerechnet werden, hat man zu unterscheiden zwischen nicht bestehenden (oder nicht existenten) Guthaben und nicht verrechenbaren Guthaben (z.B. weil die entsprechende Schwelle überschritten worden ist). Im ersten Fall betragen die Verwaltungsstrafen 100 Prozent der Steuer, es ist keine freiwillige ...
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