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Rom – Die sogenannte ATAD-Verordnung (Dlgs Nr. 142/2018) hat für Zwecke der Einkommensteuern und der IRAP unter anderem eine neue Definition für die Finanzvermittler und die Holdinggesellschaften vorgesehen (neuer Art. 162-bis EESt). Wir haben darüber in der vorherigen Ausgabe (SWZ Nr. 11/19 vom 15. März 2019) berichtet. Es ging dabei auch um die Frage, ab wann die neuen Meldevorschriften an die M...
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