Rom – Der Fiskus stand mit den Firmenfahrzeugen schon immer auf dem Kriegsfuß. Dies betrifft die beschränkte Abzugsfähigkeit bei den Einkommensteuern und den beschränkten Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer. Der Vize-Finanzminister Maurizio Leo hat mit Bezug auf die geplante und derzeit im Parlament diskutierte Steuerreform versprochen, die seit mehr als 25 Jahren bestehenden Einschränkungen und die entsprechenden Schwellen aktualisieren zu wollen. Dies soll im Rahmen der Reform über die beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben und der Anpassung zwischen steuerlichem und handelsrechtlichem Ergebnis erfolgen.
Dies ist höchst an der Zeit! Die Firmenwagen waren immer wieder die „Melkkuh“ der Regierungen, um die Steuereinnahmen zu erhöhen; bis in den letzten Jahren, in denen es nichts mehr zu holen gab, weil der steuerlich anerkannte, jährliche Abzug jetzt nur mehr ca. 900 Euro beträgt (18.075,99 x 25 % x 20 %).
Im Jahr 1997 hat man für die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten die Schwelle von 36 Millionen Lire vorgesehen (50 Millionen Lire für die Handelsagenten), bei einer pauschalen Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 Prozent (aufgrund der angenommenen, anteiligen privaten Verwendung). Diese pauschale Beschränkung ist noch verständlich, aber sie ist dann im Laufe der Jahre ohne jegliche Logik (außer die Erhöhung der Steuereinnahmen) schrittweise auf 40 Prozent, 27,5 Prozent und heute auf 20 Prozent herabgesetzt worden.
Absolut nicht mehr zeitgemäß ist die erwähnte, seit 1997 unveränderte Obergrenze von ca. 18.000 Euro. Inflationsbereinigt wären dies heute ca. 30.000 Euro. Und zumindest bis zu diesem Betrag, mit Rückkehr der Abzugsfähigkeit von 50 Prozent, müsste die Aktualisierung vorgenommen werden. Es wird sich zeigen, was hier die Umsetzung der Reform bringen wird, die bestenfalls im Herbst durch eine gesetzesvertretende Verordnung erlassen wird.
Der Vize-Finanzminister hat unter anderem auch versprochen, nach elf Jahren die Sondersteuer für die stärker motorisierten Pkw (sogenannter Superbollo) abzuschaffen. Die Steuer gilt für die Pkw (nur mit Verbrennungsmotor) mit einer Leistung von mehr als 185 kW (ca. 252 PS) und beträgt 20 Euro pro kW. Die Einhebung und Kontrolle dieser Steuer kosten dem Fiskus anscheinend mehr als die Einnahmen.