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Die verschiedenen Fristaufschübe zum Steuernachlass haben immer nur die Hauptfrist geregelt; so auch der letzte Aufschub (Art. 23-decies DL Nr. 355/2003), mit welchem die Zahlungsfrist für die Steuernachlässe auf den 16. April 2004 aufgeschoben worden ist. Es handelt sich dabei um die Frist für die Zahlung der einzigen oder der ersten Rate; die Fristen für die Ratenzahlungen sowie die anderen zusa...
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