Bozen – „Bauschutt ist nicht gleich Abfall. Richtig aufbereitet, kann er wiederverwendet werden“, heißt es von der Landesregierung. Damit das sicher und umweltgerecht geschehen kann, hat die Landesregierung am Dienstag neue Regeln beschlossen: Eine überarbeitete Richtlinie legt fest, wann Baurestmassen als Recyclingbaustoffe verwendet werden dürfen und welche Qualitätsstandards dabei einzuhalten sind.
„Mit dieser Richtlinie fördern wir den Einsatz hochwertiger Recyclingbaustoffe, ohne dabei Umwelt oder Gesundheit zu gefährden. Die in Südtirol bereits gängige Praxis ist teilweise vorbildlicher als die nationalen Standards und entspricht den europäischen Zielvorgaben für die Materialkreislaufwirtschaft“, sagt der zuständige Landesrat Peter Brunner. Die neue Regelung ersetzt die bisherige Richtlinie aus dem Jahr 2016 und bringe mehr Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten – von den Baustellen bis zu den Behörden.
Nur an bestimmten Orten
Laut der Richtlinie dürfen nur geeignete Materialien wiederverwendet werden, zum Beispiel sauberer Beton oder Ziegel ohne Schadstoffe. Zudem können Recyclingbaustoffe nur an bestimmten Orten eingesetzt werden, etwa beim Straßen- und Wegebau oder bei technischen Schutzbauten. Für sensible Bereiche gelten strenge Umweltauflagen. Nur wenn alle technischen und ökologischen Vorgaben erfüllt sind, gelten die Materialien nicht mehr als Abfall (sogenanntes „End of Waste“).
Für bestimmte Anwendungen (etwa Geländemodellierungen oder das Aufschütten von Böden) ist die Nutzung von Recyclingmaterial nicht erlaubt, erklärt das Land. Und auch Mindestabstände zu Gewässern, Brunnen oder Quellen müssen eingehalten werden.
Nachhaltigere Bauwirtschaft
Mit der Richtlinie will das Land den Einsatz von Recyclingbaustoffen weiterhin gezielt fördern – nicht nur bei öffentlichen Bauvorhaben, sondern auch im privaten Bereich. „Das spart Ressourcen, reduziert Abfall und trägt zu einer nachhaltigeren Bauwirtschaft bei“, so die Erklärung.
Die rechtliche Grundlage bilden das Landesgesetz über Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz (LG Nr. 4/2006) sowie das neue staatliche Ministerialdekret Nr. 127/2024. Die Südtiroler Richtlinie geht in einigen Punkten über das staatliche Ministerialdekret hinaus, etwa beim Schutz von Wasser und Boden, so das Land.