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Rom - Jedes Unternehmen mit ordentlicher Buchhaltung hat laut den zivilrechtlichen Bestimmungen (Art. 2217 ZGB) ein Inventarbuch zu führen und darin jährlich das Inventar zu verzeichnen. Die Eintragung hat binnen drei Monaten nach der Abgabefrist der Steuererklärung für das betreffende Geschäftsjahr zu erfolgen. Aufgrund des allgemeinen Fristaufschubes für die Steuererklärung Unico 2007 bis zum 1....
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