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Rom – Bereits seit verschiedenen Jahren können die natürlichen Personen in der Steuererklärung einen Beitrag von fünf Promille ihrer persönlichen Steuerleistung bestimmten gemeinnützigen und wohltätigen Einrichtungen zuwenden, die in einem eigenen Verzeichnis eingetragen sind. Dies kann nicht nur über die ordentliche Steuererklärung Unico, sondern auch durch die vereinfachte Erklärung (Vordr. 730)...
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