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Die Finanzämter haben Anweisung erhalten, die Zahlungen des besonderen Steuernachlasses für die verspäteten oder unterlassenen Zahlungen (Art. 9-bis Ges. Nr. 289/2002) genauer zu prüfen. Laut einem kürzlich erlassenen Rundschreiben (Nr. 36/E vom 9. August 2005) ist nämlich der Nachlass ungültig, wenn die Zahlungen - insbesondere bei Ratenzahlungen - nicht fristgemäß erfolgt sind. Bei Ungültigkeit ...
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