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Rom – Die Vorauszahlung kann unverändert nach den nachstehenden drei Verfahren berechnet werden: Neben der (a) allgemeinen Methode (Vorjahresbezug) kann die Berechnung mit Bezug auf die (b) erwartete MwSt-Schuld erfolgen, oder es kann eine (c) außerordentliche MwSt-Abrechnung zum 20. Dezember 2022 vorgenommen werden.
In der Regel wird die Berechnung der Vorauszahlung aufgrund der letzten MwSt-Jahr...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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