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Rom – Das Haushaltsgesetz 2021 hat mit einer gesetzlichen Interpretation den ermäßigten MwSt-Satz von zehn Prozent für das Take-away vorgesehen (Art. 1 Abs. 40 Ges. Nr. 178/2020). Die Bestimmung spricht dabei von der Abgabe von fertigen Gerichten und Mahlzeiten, die gekocht, gebraten, frittiert oder anderweitig zubereitet sind und für den sofortigen Verzehr, die Mitnahme oder die Hauszustellung be...
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