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Rom – Auch der MwSt-Satz für Kräuter muss genau geregelt sein. Mit dem Europa-Gesetz 2016 (Ges. Nr. 122/2016) ist unter anderem ein zweiter ermäßigter MwSt-Satz (5 Prozent) eingeführt worden. Er gilt auch für bestimmte Kräuter für Lebensmittelzubereitungen, so z.B. für Basilikum, Rosmarin und Salbei. Der ermäßigte Satz gilt auch für Kräutermischungen, aber nur wenn diese Mischungen aus den erwähnt...
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