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Rom – Mit dem Stabilitätsgesetz 2016 ist unter anderem erstmals der MwSt-Satz von 5 Prozent vorgesehen worden (Tab. A/II-bis MwStG), zumal der verminderte Satz von vier Prozent aufgrund der EU-Bestimmungen und der entsprechenden Übergangsregeln aus dem Jahr 1972 nicht anwendbar ist. Im Juli 2016 ist aus den gleichen Überlegungen dieser MwSt-Satz von fünf Prozent auch für bestimmte Kräuter für die ...
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