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Rom - Auch die unentgeltlichen Lieferungen sind in der Regel steuerbar und unterliegen folglich der MwSt. Eine Ausnahme gilt für Lieferungen an ö;ffentliche Kö;rperschaften und bestimmte gemeinnützige Einrichtungen: Sie sind MwSt-frei, wobei die Einschränkungen des Vorsteuerabzuges zu berücksichtigen sind.Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, die als solche restriktiv zu interpretieren ist. ...
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