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Rom – In einem kürzlich veröffentlichten Erlass (Nr. 9/E vom 24. Februar 2026) erteilt die Einnahmenagentur einheitliche Richtlinien an die Steuerämter zur MwSt-Befreiung für die Leistungen der Osteopathen, der Chiropraktiker und der Kinesiologen. Die MwSt-Bestimmungen sehen eine Steuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen vor (Art. 10 Ziffer 18 MwStG). Es muss sich dabei um Berufe h...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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