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Rom - Zwei ausländische Gesellschaften, die in Italien für Zwecke der MwSt registriert sind (Art. 35-ter MwStG), haben eine Verschmelzung vorgenommen und dies der italienischen Finanzverwaltung als Änderungsmeldung in Bezug auf die Registrierung mitgeteilt. Die verschmolzene Gesellschaft besitzt in Italien auf ihrer MwSt-Position ein Guthaben. Es wird die Frage aufgeworfen, ob dieses Guthaben aufg...
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