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Rom – Ein Immobilienhandelsunternehmen, das im ersten Semester 2006 (vor dem 4. Juli 2006, also vor den Änderungen durch die Sommerverordnung 2006) Wohnungen erworben hat und darauf die Vorsteuer abgezogen hat, muss für den nachträglichen, MwSt-freien Verkauf eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vornehmen. Die in der Sommerverordnung vorgesehene Übergangsregel betrifft nämlich nur die vor 2006 ...
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