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In einer Aussendung vom 11. Juli stellt das Arbeitsministerium in der Auslegung einer Sondernorm klar, dass dringend nötige Arbeitnehmertätigkeiten in den Bereichen Tourismus/Gastgewerbe/öffentliche Betriebe, die nicht länger als drei Tage dauern, nicht vorher angemeldet werden müssen. Es genügt, wenn die Meldung innerhalb von fünf Tagen nachgereicht wird.
Bekanntlich ist mit dem 1. Jänner 2007 du...
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