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Bozen – Eine nicht sehr bekannte Obliegenheit, deren Nichtbeachtung aber auch mit Sanktionen belegt werden kann, gilt für Betriebe, welche im vorausgegangenen Jahr Leiharbeiter beschäftigt haben. Innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres müssen solche Betriebe nämlich der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation – sofern vorhanden – oder sonst den vertretungsstärksten Gewerkschaften eine Meldung über...
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