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„Una tantum“ - Wie bei fast allen Erneuerungen von Kollektivverträgen, bei denen eine so genannte vertragsfreie Zeit zwischen dem Ablauf des alten und dem Inkrafttreten des neuen Vertrages liegt, sieht auch dieser Vertrag eine „Una tantum“- Zahlung für die entsprechende Zeitspanne vor. Im gegenständlichen Fall betrifft sie alle Arbeitnehmer, welche am 1. Oktober 2004 im Dienst standen und in der Z...
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