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Man kann weniger zahlen

Die Vorschriften über die Berechnung der Vorauszahlung sind zwar unverändert geblieben, es häufen sich jedoch die Neuerungen und Änderungen, die eine Neuberechnung erfordern oder welche mit Bezug auf die erwartete Steuerschuld eine Herabsetzung der Vorauszahlung ermöglichen.

Walter Großmann von Walter Großmann
25. November 2016
in Steuern & Recht
Lesezeit: 4 mins read

Rom – Im Allgemeinen bezieht man sich für die Berechnung der Vorauszahlungen auf die Vorjahresschuld. Man kann aber die Berechnung auch mit Bezug auf die für 2016 erwartete Steuerschuld vornehmen, wenn sich daraus eine geringere Vorauszahlung ergibt. Diese Möglichkeit wird hauptsächlich bei Liquiditätsengpässen oder in jenen Fällen beansprucht, in denen eine wesentliche Verminderung der Ergebnisse...

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Ausgabe 45-16, Seite 10

Walter Großmann

Walter Großmann

Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.

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