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Rom – Im Allgemeinen bezieht man sich für die Berechnung der Vorauszahlungen auf die Vorjahresschuld. Man kann aber die Berechnung auch mit Bezug auf die für 2016 erwartete Steuerschuld vornehmen, wenn sich daraus eine geringere Vorauszahlung ergibt. Diese Möglichkeit wird hauptsächlich bei Liquiditätsengpässen oder in jenen Fällen beansprucht, in denen eine wesentliche Verminderung der Ergebnisse...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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