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Bozen – Im Artikel zum lokalen Abkommen des Handels (SWZ Nr. 48/2016) sind zwei Punkte nicht ausreichend beschrieben worden. Es handelt sich um den Aufschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Der Aufschlag für die Sonn- und Feiertagsarbeit im Ausmaß von 30 Prozent gilt immer, auch wenn der Mitarbeiter mit einem Saisonvertrag beschäftigt ist, unabhängig davon, o...
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