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Rom – Die Liegenschaften im Ausland müssen nach dem Grundsatz des Welteinkommens auch in Italien besteuert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese im Ausland bereits besteuert worden sind oder nicht. Die Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften sind in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ (Art. 70 EESt) zu melden, und zwar im Blatt RL, Zeile RL12. Man hat dabei zwischen vermieteten ...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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Italien
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