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Rom/Bozen – Genau vor einem Jahr wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2015 (Ges. Nr. 190/2014) der Geltungsbereich der umgekehrten Steuerschuldnerschaft im Bauwesen auf verschiedene neue Bereiche ausgedehnt (Art. 17 Abs. 6 lit. a-ter MwStG). Sie betreffen unter anderem Reinigungsdienste, Installationsarbeiten, Abbrucharbeiten sowie die Arbeiten zur Fertigstellung von Gebäuden. Dies gilt allgemein für L...
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