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Rom - Der anteilige Wert des Grundstückes, auf dem sich das Betriebsgebäude befindet, darf nicht mehr abgeschrieben werden. Dies gilt sinngemäß auch für das Leasing.
Ist das Grundstück getrennt erworben worden, hat man für die Bestimmung des nicht abschreibbaren Wertes auf die Anschaffungskosten Bezug zu nehmen; ansonsten ist eine pauschale Herausrechnung vorzunehmen, die bei Industrie- und Produ...
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