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Energiesparmaßnahmen: Keine Kumulierung Der Steuerabsetzbetrag in Höhe von 55 Prozent für Energiesparmaßnahmen auf bestehenden Gebäuden (Ges. Nr. 296/2006) darf nicht mit dem Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent für Wiedergewinnungsarbeiten kumuliert werden. Trotzdem ist es möglich, bei Wiedergewinnungsarbeiten zu unterscheiden zwischen jenen, welche die Voraussetzungen der Energieeinsparung erfüllen...
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