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Anpassung an Branchenrichtwerte - Bei der erstmaligen Anwendung der Branchenrichtwerte oder der Überarbeitung derselben erfolgt die Anpassung der Umsatzerlöse für Zwecke der Einkommensteuern, der Irap und der MwSt unentgeltlich. Die MwSt ist innerhalb der Zahlungsfrist für die Einkommensteuern nachzuzahlen. Für die nachfolgenden Jahre ist hingegen ein Aufschlag von 3 Prozent auf die Abweichung ges...
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