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Spaltung ohne Vorbehalt
Die Spaltung einer Gesellschaft zwischen dem operativen Geschäft und dem Immobilienteil ist grundsätzlich zulässig und nicht als Missbrauch anzusehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Spaltung muss einen wirtschaftlichen Grund haben, so z.B. die bessere Verwaltung des Immobilienvermögens oder die bessere Gestaltung der operativen Tätigkeit (mögliche Kooper...
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