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Rom – In der Eilverordnung zum Nachtragshaushalt 2017 (DL Nr. 50/2017) sind auch zwei Bestimmungen über die Verrechnungspreise eingeführt worden (Art. 59 der Eilverordnung), um eine Anpassung an die internationalen OECD-Bestimmungen zu erzielen. Sie betreffen zum einen den bislang in den inländischen Bestimmungen vorgesehenen Bezug zum „gemeinen Wert“ (Art. 110 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs....
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