Das Landesgesetz über die Regelung des Verwaltungsverfahrens (Nr. 17/1993) bestimmt in Art. 5, dass Gesuchsteller keine Unterlagen beibringen müssen, die sich bereits im Besitz der entsprechenden Organisationseinheit befinden. So manche Beamte scheren sich allerdings nicht um diese Vorschrift. Und neue Sünden des Gesetzgebers kommen dazu: Das neue Raumordnungsgesetz zum Beispiel bestimmt, dass in Gesuchen um die Genehmigung interner Umbauten das Datum der erstmaligen Benutzungsgenehmigung angegeben werden muss. Wer bitte, außer das Bauamt selbst, besitzt diese Information?
Seit Jahren verlangen manche Behörden willkürlich Dokumente oder akzeptieren Eigenerklärungen nicht. Beides ist rechtswidrig. Und die Bürger*innen geben klein bei, weil sie Schikanen befürchten. Ein öffentlicher Ordnungsruf von oben ist längst überfällig. (RW)


















