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Rom – Kleinlandwirte in Berggebieten, welche die vorgesehene MwSt-Befreiung anwenden können, sind auch von der Meldung der Ausgangs- und der Eingangsrechnungen befreit (Art. 34 Abs. 6 MwStG). Es handelt sich dabei um die Landwirte in Bergebieten (ganz Südtirol gilt als solches) mit einem Umsatz von nicht mehr als 7.000 Euro. Dieser Umsatz muss zumindest für zwei Drittel aus der Lieferung von landw...
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